Björn Lakenmacher, MdL

Gegen die Herabsetzung des Wahlrechts von 18 Jahren auf 16 Jahre

Entwertung des höchsten staatspolitischen Rechts - des Wahlrechts !

Der CDU Landtagsabgeordnete für Dahme Spreewald, Björn Lakenmacher, lehnt den Antrag der FDP Fraktion im Brandenburger Landtag auf Herabsetzung des Wahlrechts von 18 Jahren auf 16 Jahre ab.

In der zum Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg und zum Dritten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes geführten Landtagsdebatte vom 08.09.2010  sagte Björn Lakenmacher:

"Gegen das Ansinnen der Herabsetzung des Wahlrechtsalters in Kommunalwahlen sprechen viele Fakten und Aspekte. Eine Herabstufung des Wahlalters nur zu Kommunalwahlen käme einer quasi Abwertung dieser Wahlen gleich und das wird der Bedeutung dieser Wahlen vor Ort in keiner Weise gerecht. Kommunalwahlen dürfen nicht geringer bewertet und zu Wahlen minderer Qualität werden.

--> zur Rede im Plenum  
Auch der Politikverdrossenheit kann so nicht entgegengewirkt werden, denn das Interesse , das Verständnis und das Engagement für Politik und Demokratie kann nicht durch den bloßen Akt der Wahlrechtsverleihung ab 16 Jahre verordnet werden. Vielmehr liegt gerade hier ein fortwährender Auftrag an alle demokratischen Parteien und deren Politiker.
                     

Vor einer nicht durchdachten Herabsetzung des Wahlrechtsalters muss zuerst einmal die Reform der politischen Bildung in diesem Lande erfolgen! Denn nur eine frühe politische Bildung ist das Fundament einer Erziehung zum Interesse am Gemeinwesen und an den politischen Geschehnissen. Und allein dies führt zum politischen Mittun und zur Achtung und Wahrnehmung des höchsten staatspolitischen Rechts – zur Wahrnehmung des Wahlrechts.

Einen konsequenten und durch weitere Rechte und Pflichten eingebetteten Fixpunkt zur Festsetzung des Wahlalters bei allen Wahlen bietet allein das 18. Lebensjahr und die damit einhergehende Volljährigkeit. Mit 18 Jahren erkennt unsere Rechtsordnung einen jungen Menschen als unbeschränkt geschäftsfähig und volljährig an. Und mit dieser Volljährigkeit – das ist breit anerkannter gesellschaftlicher Konsens – ist man in der Lage, seine Interessen allein wahrzunehmen und man übernimmt auch die volle Verantwortung für sein Handeln.

Zwischen der Volljährigkeit und der Verleihung des aktiven Wahlrechts gibt es also einen breit anerkannten, einen inneren Zusammenhang. Deshalb ist erst hier der richtige Zeitpunkt das aktive Wahlrecht und das passive Wahlrecht – die im Übrigen auch keinesfalls auseinandergerissen werden dürfen  – zu übertragen.

Alles andere wäre eine verbilligte Abgabe und eine Entwertung dieses höchsten staatspolitischen Rechts, des Wahlrechts."